KKW Engineering
Einsatz von beruflich strahlenexponierten Personen in Kernkraftwerken
KKW Gösgen-Däniken
Revisionsarbeiten 2013 für Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG
Bei dieser Revision bauten von uns beauftragte Spezialist*innen – zwei erfahrene Schweisser und drei Dreher – im Maschinenhaus neue Niederdruckturbinen, neue Kondensatoren und einen neuen Generator ein. Für den Generatoraustausch wurden bereits im Verlauf der Jahresrevision 2012 verschiedene Vorarbeiten geleistet.
Folgende Revisionsarbeiten wurden ausgeführt:
- Montage von Baugruppen
- Einschweissen der Keile am oberen Reaktorflansch
- Arbeiten im Strahlenschutz
- Arbeiten bei Stillständen an Turbinen, Behältern und Pumpen
KKW Beznau
Einsatz für LSE Nachrüstung 2015 beim Kernkraftwerk Beznau
Bei diesen Nachrüstungsarbeiten wurden gemäss Isometrie-Zeichnungen Edelstahlleitungen geschweisst. Für diesen Auftrag wurden zwei erfahrene Schweisser von uns eingesetzt.
- Schweißausführungen in der Verfahren WIG141, MAG135/136 und E11
- Spiegelschweissen
Bewilligungen der SUVA
Zertifikate für Strahlenschutz.
Wissenswertes
Arbeitsmedizinische Überwachung, arbeitsmedizinische Vorsorge
Strahlenschutzgesetz StSG
Art. 13 medizinische Massnahmen bei beruflich Strahlenexponierten Personen
- Beruflich strahlenexponierte Arbeitnehmer, die obligatorisch Versichert sind,
unterstehen der medizinischen Massnahmen zur Verhütung von Berufskrankheiten nach den Artikeln 81 – 87
des Bundesgesetztes über die Unfallversicherung (UVG).
- Beruflich strahlenexponierte Personen sind verpflichtet, sich einer angeordneten medizinischen Kontrolle zu unterziehen.
Unfallversicherungsgesetz UVG
UVG Art. 81 Absatz 1 (Geltungsbereich)
- Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmer beschäftigen
UVG Art. 82 Absatz 1
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und -Krankheiten alle Massnahmen zu treffen, die
- nach der Erfahrung notwendig,
- nach dem Stand der Technik anwendbar und
- den gegebenen Verhältnissen angemessen sind
Verordnung über die Verhütung von Unfällen + Berufskrankheiten (VUV)
Art. 70
Zur Verhütung von Berufskrankheiten, die bestimmten Betriebskategorien oder Arbeitsarten eigen sind und zur Verhütung gewisser
in der Person des Arbeitsnehmers liegenden Unfallgefahren
- Kann die SUVA einem Betrieb, einem Betriebsteil oder einen Arbeitnehmer durch Verfügung den Vorschriften über die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstellen
- Die Arbeitsmedizin befasst sich mit der Wechselbeziehung zwischen Arbeit und Gesundheit
- Ziel ist es, das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden der Arbeitnehmenden in allen Berufen in grösstmöglichem Ausmass zu fördern und aufrecht zu erhalten
- Eintrittsuntersuchungen
- Fernhalten von ungeeigneten Personen
- Kontrolluntersuchungen
- Frühzeitiges Erkennen von gesundheitlichen Veränderungen
- Veränderungen seit der letzten Untersuchung
- Einleiten von Massnahmen, um arbeitshygienische und technische Missstände zu beheben
Für Eintritt in Kernanlagen: Intervall
Eintrittsuntersuch: mind. 4 Wochen vor Einsatz
Kontrolluntersuch: 1 Jahr
Für Schutzanzug:
Eintrittsuntersuch: mind. 4 Wochen vor Einsatz
Kontrolluntersuch bis Alter 45: 4 Jahre
Beruflich strahlenexponiertes Personal – Physikalische Überwachung - Dosisdokumente
Definitation
Gemäss Anhang 1 der StSV sind dies Personen, die
- aufgrund Ihrer beruflichen Tätigkeit oder bei Ihrer Ausbildung durch eine kontrollierbare Strahlung eine effektive Dosis von mehr als 1 mSv pro Jahr akkumulieren können
- regelmässig in kontrollierten Zonen arbeiten oder ausgebildet werden.
In Kernanlagen, Forschungsbetrieben und anderen Einrichtungen wird regelmässig Fremdpersonal als beruflich strahlenexponiert eingesetzt (Handwerker, Reinigungspersonal, Spezialisten, Leihpersonal, Temporärpersonal, Studenten).
Information
Der Bewilligungsinhaber (Arbeitgeber) bezeichnet alle beruflich strahlenexponierten Personen des Betriebes und informiert sie über ihre besondere Stellung als beruflich strahlenexponierte Person. Er informiert sie insbesondere über die bei ihrer Tätigkeit zu erwartenden Strahlendosen und die für sie geltenden Dosisgrenzwerte
Einschränkungen
Personen unter 16 Jahren dürfen nicht als beruflich strahlenexponiert eingesetzt werden.
Dosimetrierung
Überwachung – Anerkannte Dosimetriestelle
- Die akkumulierte Dosis muss durch eine anerkannte Dosimetriestelle überwacht werden
- Dosimetriestellen aller KKW, des PSI, des CERN
- Für Industrie/Medizin: Dosilab AG, PEDOS AG, IRA, Suva, X-DOS GmbH
Monatliche Auswertung
- Die Auswertungen (Dosimeter- oder Proben) erfolgen in der Regel Ende Monat, können aber in Notfällen verlangt werden
Externe Bestrahlung
- Messgrössen sind Hp (Tiefendosis) und Hs (Oberflächendosis)
- Dosen ab 0,1 mSv
Interne Bestrahlung
- Messgrösse ist E50 (eff. Folgedosis für folg. 50 J)
- Urin-/Stuhlkontrolle oder direkt Messung nach zu erwarteter Inkorporation
Datenaufbewahrung während 100 Jahren
Dosiswerte – Zentrales Dosisregister
- Die akkumulierten Dosen werden von den anerkannten Dosimetriestellen an das BAG weitergeleitet (Für die Ablage ist das zentrale Dosisregister)
BAG Dosisdokumente (gelb und grün)
Zweck
- Dienen der vollst. Aufzeichnung der Lebensdosen
Auflagen
- Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, die akkumulierten Dosen zu registrieren.
- Die Dokumente sind bei der Administration der Firma abgelegt (gelbe Dokumente immer, grüne Dokumente jeweils nach dem Einsatz)
Information an die Mitarbeitenden
Die nicht-anlagenbezogene Belehrung erfolgt durch den verantwortlichen Sachverständigen des Lohnbetriebes. Dieses beinhaltet Informationen über:
- Grundregeln des Strahlenschutzes
- Dosisgrenzwerte
- Dosiskontigente
- Risiken bei Fehlverhalten
- Gefahren für die Gesundheit
Anlagenbezogener Belehrung durch die verantwortliche Stelle des Drittbetriebes, insbesondere müssen:
- Die anlagespezifischen Strahlenschutzanweisungen vermittelt werden
- Kontrollierte Zone
- Bewilligungspflicht für Arbeitgeber
- Mitarbeiter als beruflich strahlenexponierte Personen
– Medizinische Überwachung
– Physikalische Überwachung - Dosisgrenzwerte (jährlich max. Dosis von 20 mSv, in Ausnahmefällen von max. 50 mSv/a und max. Summendosis von 100 mSv in den letzten 5 Jahren einschliesslich des laufenden Jahres)
- Risiken bei Fehlverhalten
- Gefahren für die Gesundheit
- Grundregeln des Strahlenschutzes
- Strahlenschutz-Anweisungen für das Arbeiten in der kontrollierten Zone
- Allgemeine Sicherheits-Anweisungen
- Anlagenspezifische Arbeitstechnik
- Nachweis der Sachkenntnis mit Prüfung
Verantwortlich für die Sicherheit der beschäftigten Personen sind:
- Der Bewilligungsinhaber (Lohnbetrieb)
- Der Anlagenbetreiber (Drittbetrieb
Befolgen der:
- Strahlenschutz-Anweisungen
- Allgemeinen Sicherheits-Anweisungen